Frauenspersonen haben keinen Nachteil aus Rechtsunkenntnis, außer wenn sie unerlaubte Handlungen begingen.
Frauenspersonen haben keinen Nachteil aus Rechtsunkenntnis, außer wenn sie unerlaubte Handlungen begingen.
Frauenspersonen haben keinen Nachteil aus Rechtsunkenntnis, außer wenn sie unerlaubte Handlungen begingen.
Die Wahrung des Gemeinwohles steht vor der Beachtung des privaten Nutzens.
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Gesetze kennen bedeutet nicht, sich ihre Worte aneignen, sondern ihren Sinn und ihre Tragweite.
Bezüglich einer unmöglichen Leistung besteht kein rechtlicher Verpflichtungsgrund.